Allgemeine Geschäftsbedingungen

Gültig ab 20.05.2025.

Die wichtigsten Anpassungen auf einen Blick:

  • Artikel 2d und ff: Ergänzung des Begriffs und der Regelungen zu «Fahrzeuggemeinschaft»
  • Artikel 2e und ff: Änderung des Begriffs «Businesskundschaft» auf «Geschäftskundschaft» 
  • Artikel 2g und ff: Ergänzung des Begriffs und Regelungen zu «Organisation».  
  • Artikel 3a Nr. 8 und 3d: Ergänzung des Vertragsbestandteils Konfigurationsformulars
  • Artikel 5: Regelung zur zweistufigen Authentifizierung. 
  • Artikel 10c und d: Regelung zu Kostenübernahme seitens der Kundschaft bei Drittgebühren wie z.B. gebührenpflichte Parkplätze, Autoverlad und Fähre, etc.  
  • Artikel 13: Vereinfachung der Formulierung des Textes. Neue Litera f zur Regelung des Aufladens von Elektrofahrzeugen
  • Artikel 17c , 3: Weiterfahrt bei Pannen und Unfällen wird durch den Pannendienst organisiert und abgewickelt.


Relevant für Geschäftskundschaft, Organisationen und Fahrzeuggemeinschaften

  • Artikel 26: Artikel wurde überarbeitet, erweitert und bekommt den Titel Geschäftskundschaft, Ihre Mitarbeitenden und Geschäftsprodukte
  • Artikel 27: Neuer Artikel, welcher die Bestimmungen für die «Organisation» regelt
  • Artikel 28: Neuer Artikel, welcher die Bestimmungen für die «Fahrgemeinschaft» regelt
  • Artikel 29: Neuer Artikel, welcher alle Bestimmungen für «übertragbare Geschäftskunden-Zutrittsmedien» regelt

1. GELTUNGSBEREICH

a. Diese AGB und die weiteren Vertragsbestandteile (vgl. Ziffer 3) gelten ohne anderslautende schriftliche Vereinbarung als Grundlage für alle Produkte und Leistungen von Mobility und für alle vertraglichen Beziehungen von Mobility mit ihrer Kundschaft (Privat- und Geschäftskundschaft sowie Organisationen; inkl. Genossenschaftsmitglieder).

b. Es gelten jeweils die AGB bzw. Vertragsbestandteile in der jeweils aktuellen Fassung, welche auf der Webseite von Mobility zu finden sind. Massgebend ist die deutsche Fassung der AGB und der jeweiligen Vertragsbestandteile.

c. Allfällige allgemeine Geschäftsbedingungen oder andere Bestimmungen der Kundschaft sowie andere von diesen AGB und/oder weiteren Vertragsbestandteilen abweichende Regelungen sind ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung nicht gültig.

2. BEGRIFFE

a. "AGB": Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Mobility in ihrer jeweils geltenden Fassung.

b. "Buchung" oder "buchen" sind Synonyme von "Reservation" oder "reservieren".

c. "Fahrzeug/e": Alle von Mobility für die Nutzung durch die Kundschaft zur Verfügung gestellten Fahrzeuge. Sie sind verschiedenen Kategorien zugeteilt.

d. "Fahrzeuggemeinschaft": Gruppe von (nur) natürlichen Personen, die sich in einer einfachen Gesellschaft zusammenschliessen, mit dem Zweck, gemeinsam eine Mobility Standortpatenschaft zu übernehmen (vgl. die spezifischen Regelungen in Ziffer 28). 

e. "Geschäftskundschaft" ist die Kundschaft, die als juristische Person, Gesellschaft, staatliche Einheit (Gemeinde, Universität etc.) oder dergleichen organisiert ist und die Produkte und Leistungen von Mobility für ihre Mitarbeitenden bezieht (regelmässig in Erfüllung ihres "Geschäftszwecks" im weitesten Sinn). Die spezifisch für die Geschäftskundschaft geltenden Regeln sind in Ziffer 26 und 29 aufgeführt.

f. "Mobility": Mobility Genossenschaft mit Sitz in 6343 Rotkreuz.

g. "Organisation": Als "Organisation" gilt die nicht private Kundschaft, die als juristische Person, Gesellschaft, staatliche Einheit (Gemeinde, Universität etc.) oder dergleichen organisiert ist und die einen Beitrag zur Nutzung und/oder zum Angebot von Carsharing leistet und Produkte und Leistungen von Mobility für ihre Nutzungsberechtigten (die nicht Mitarbeitende sind) bezieht bzw. sie diesen zur Verfügung stellt. Die spezifisch für die Organisationen geltenden Regeln sind in Ziffer 27 aufgeführt.

h. "Partei(en)": Mobility und ihre jeweilige Kundschaft (Privat- und/oder Geschäftskundschaft bzw. Organisation oder Fahrzeuggemeinschaft).

i. "Partnerfahrzeuge": Fahrzeuge, die von Partnerunternehmen von Mobility (somit nicht von Mobility selbst) betrieben werden (z. B. Car Rental Partner).

j. "Statuten": Statuten der Mobility Genossenschaft.

k. "vor Fahrtantritt": Bevor das Fahrzeug in Bewegung gesetzt wird respektive losgefahren wird.

l. "Zutrittsmedium" bzw. "Zutrittsmedien": Alle Mittel zur Freischaltung der Fahrzeuge wie Smartphone, Mobility-Card oder allfällige Karten von Partnerunternehmen (z. B. SwissPass).

3. VERTRAGSBESTANDTEILE

a. Soweit die Parteien nicht explizit etwas anders vereinbaren, sind folgende Vertragsbestandteile (in physischer oder elektronischer Form) Teil jedes Vertrags zwischen Mobility und ihrer Kundschaft:

  1. AGB;
  2. Datenschutzerklärung;
  3. Produktbeschriebe (zu finden z. B. auf der Homepage, teilweise auch bloss im Kundenportal [z. B. solche, die nicht mehr neu angeboten werden]);
  4. PRODUKTE UND PREISE bzw. PRODUKTE UND PREISE FÜR GESCHÄFTSKUNDSCHAFT, ORGANISATIONEN UND FAHRZEUGGEMEINSCHAFTEN
  5. Fairplay und Gebühren;
  6. So funktioniert’s;
  7. Statuten (diese gelten nur für Genossenschaftsmitglieder);
  8. Für die Geschäftskundschaft und die Organisationen: Die jeweiligen Konfigurationsformulare und die darin verlinkten weiteren Dokumente;
  9. Allfällige weitere von Mobility erlassene Bestimmungen.
     

a. Sollten sich Vertragsbestandteile widersprechen, gelangen diese gemäss folgender Reihenfolge zur Anwendung: 1. AGB, 2. Datenschutzerklärung, 3. Produktebeschriebe, 4. Produkte und Preise bzw. Produkte und Preise für Geschäftskundschaft, Organisationen und Fahrzeuggemeinschaften, 5. Fairplay und Gebühren; 6. So funktioniert's , 7. allfällig weitere Bestimmungen von Mobility.

b. Ist die Kundschaft zugleich Genossenschaftsmitglied von Mobility, so gelten für ihre mitgliedschaftlichen Rechte und Pflichten die Statuten.

c. Falls die Parteien zusätzlich einen individuellen Vertrag abschliessen oder individuelle Bestimmungen vereinbaren, geht/gehen diese(r) den AGB und den anderen Vertragsbestandteilen vor. Bei der Geschäftskundschaft und den Organisationen gelten die jeweiligen Konfigurationsformulare und die darin verlinkten weiteren Dokumente als individuelle Verträge bzw. Bestimmungen.

4. FAHRMODI UND FAHRKOSTEN

a. Die Kundschaft kann die Fahrzeuge an den Mobility-Standorten nach vorheriger Reservation gemäss den in den Vertragsbestandteilen enthaltenen Vorgaben nutzen.

b. Mobility kann verschiedene Fahrmodi anbieten. Mobility kann jederzeit die bestehenden Fahrmodi anpassen und neue einführen.

c. Die Nutzung der Fahrzeuge ist entgeltlich: Die Details sind in den Vertragsbestandteilen gemäss Ziffer 3 geregelt.

5. VERTRAGSABSCHLUSS

a. Mit der Anmeldung für ein Produkt bzw. eine Leistung von Mobility stellt die Kundschaft einen bindenden Antrag und anerkennt die Vertragsbestandteile von Mobility (vgl. Ziffer 3).

b. Der Vertrag zwischen der Kundschaft und Mobility kommt mit der vorbehaltlosen Annahme der Anmeldung durch Mobility zustande. 

c. Sowohl die Anmeldung als auch die Annahme erfolgen online.

d. Mobility verwendet grundsätzlich eine zweistufige Authentifizierung. Für diese braucht es ein Smartphone, das SMS empfangen kann.
Verfügt die Kundschaft nicht über ein entsprechendes Gerät, kann Mobility die Authentifizierung ausnahmsweise und nach eigenem Ermessen einstufig vornehmen. Daraus allfällig resultierende Probleme gehen zu Lasten der Kundschaft. Mobility kann es aber auch ohne weitere Folgen ablehnen, einstufig zu authentifizieren.

e. Kundschaft, die zwar über einen Führerausweis verfügt, die Volljährigkeit aber noch nicht erreicht hat, kann nur mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters oder ihrer gesetzlichen Vertreterin einen Vertrag mit Mobility abschliessen. Der zustimmende gesetzliche Vertreter bzw. die zustimmende gesetzliche Vertreterin haftet solidarisch mit der minderjährigen Person.

f. Mobility behält sich vor, sämtliche für die Abwicklung des Vertrages und die Nutzung der Fahrzeuge erforderlichen Auskünfte (Bonitätsprüfung, Führerausweisprüfung, Prüfung von Vergünstigungen etc.) bei Ämtern, Partnerunternehmen und Privaten einzuholen und von der Kundschaft ein Foto (inkl. Selfie) von ihr zu verlangen.

g. Mobility kann Anträge ohne Angabe von Gründen ablehnen.

6. FÜHRERAUSWEIS

a. Die Kundschaft bestätigt mit ihrem Antrag, über einen in der Schweiz gültigen Führerausweis zu verfügen, der sie zum Lenken von Fahrzeugen der entsprechenden Fahrzeug-Kategorie berechtigt. Die Kundschaft übergibt Mobility vor Vertragsabschluss eine deutlich lesbare Kopie in der von Mobility gewünschten Form (z. B. Scan) und Art (z. B. als Upload).

b. Der Entzug sowie Verfall der Gültigkeit sind Mobility umgehend mitzuteilen.

c. Die Nutzung von Fahrzeugen ohne gültigen Führerausweis ist untersagt und wird administrativ/strafrechtlich verfolgt. 

d. Die Kundschaft ist verantwortlich und haftbar für die Einhaltung aller im Führerausweis enthaltenen Vorgaben und Einschränkungen. Bei Missachtung kann die Kundschaft schadenersatzpflichtig und zusätzlich administrativ/strafrechtlich verfolgt werden.

e. Die Kundschaft ermächtigt Mobility, bei den zuständigen Behörden jederzeit während der Dauer der Rechtsbeziehung anzufragen, ob sie zum Zeitpunkt einer Anfrage über einen gültigen Führerausweis verfügt und kein Führerausweisentzug bzw. keine Aberkennung vorliegt.

7. NUTZUNGSBERECHTIGUNG UND DEREN BEGINN

a. Nach Erhalt der Annahmebestätigung von Mobility beginnt die Nutzungsberechtigung der Kundschaft, vorbehältlich der erfolgreichen Prüfung des Führerausweises.

b. Mobility behält sich vor, die Nutzungsberechtigung jederzeit und ohne Angabe von Gründen zu entziehen (vgl. Ziffer 8 lit. m, Ziffer 25 lit. h) bzw. Anfragen zur Nutzung abzulehnen.

c. Mobility behält sich jederzeit vor, Nutzungslimiten pro Kundschaft bzw. pro Produkt einzuführen. Mobility kann solche jederzeit anpassen.

d. Dritte sind nicht nutzungsberechtigt. Sie dürfen unter keinen Umständen ein Fahrzeug fahren (vgl. Ziffer 12 lit. c).

8. LOGIN UND ZUTRITTSMEDIEN

a. Die Kundschaft erhält von Mobility persönliche, nicht übertragbare Login-Daten (wie z. B. Mobility-Nummer und Mobility PIN-Code/Passwort).

b. Die Kundschaft kann via Mobility-App ihr eigenes Smartphone als Zutrittsmedium verwenden.

c. Die Kundschaft erhält – soweit erforderlich – ein Zutrittsmedium zugestellt. Mobility kann dafür eine Gebühr verlangen.

d. Das Zutrittsmedium ermöglicht den Zugang zu den Fahrzeugen.

e. Partnerunternehmen (öffentlicher Verkehr, Universitäten etc.) können eigene, nicht übertragbare Zutrittsmedien (wie z. B. Mitarbeiterkarten) ausgeben, sofern sie von Mobility freigegeben werden. Die Verantwortung für solche Zutrittsmedien liegt beim Partnerunternehmen bzw. bei der jeweiligen Kundschaft (z. B. für Ausstellung, Ersatz, Missbrauch und daraus entstehende Schäden etc.). Es gelten die Bestimmungen des Partnerunternehmens. Mobility trägt diesbezüglich keine Verantwortung.

f. Die Kundschaft kann mehr als nur ein Zutrittsmedium besitzen (z. B. von Mobility und einem Partnerunternehmen). Die gleichzeitige Verwendung von mehreren Zutrittsmedien durch dieselbe Kundschaft ist aber verboten. Mit einem Zutrittsmedium darf gleichzeitig nur ein Fahrzeug genutzt werden.

g. Zutrittsmedien sind sorgfältig aufzubewahren.

h. Das Zutrittsmedium ist persönlich, nicht übertragbar und darf nicht an Dritte weitergegeben werden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Ziffer 29.

i. Verlust/Diebstahl/Abhandenkommen eines Zutrittsmediums sind unverzüglich dem 24h-Dienstleistungscenter und – wenn es sich um ein Partnerunternehmen-Zutrittsmedium handelt – dem Partnerunternehmer zu melden. 

j. Für den Ersatz eines verlorenen, gestohlenen oder beschädigten Zutrittsmediums kann Mobility und/oder das Partnerunternehmen eine Gebühr verlangen; ebenso für eine Sperrung.

k. Die Kundschaft haftet für jede missbräuchliche Verwendung von Zutrittsmedien und Login-Daten (z. B. unerlaubte Weitergabe des Zutrittsmediums oder unterlassene Verlustmeldung). Es bleibt Mobility unbenommen, auf die fehlbaren Personen Rückgriff zu nehmen.

l. Die Kundschaft muss Mobility und den Behörden jederzeit Auskunft geben über eine missbräuchliche Verwendung ihres Logins und/oder Zutrittsmediums.

m. Mobility behält sich vor, ein Zutrittsmedium jederzeit und ohne Angabe von Gründen zurückzuziehen oder zu sperren (vgl. auch Ziffern 7 lit. b25 lit. g und 25 lit. h). Mit der Sperrung verliert das Zutrittsmedium seine Gültigkeit für den Bezug von Leistungen. Bestehende Reservationen werden von Mobility annulliert. Die Reduktion bereits entstandener Forderungen von Mobility und/oder die Rückerstattung bereits geleisteter Zahlungen sind ausgeschlossen; ebenso Schadenersatzansprüche des am Zutrittsmedium Berechtigten bzw. des indirekt Nutzungsberechtigten. Jegliche Verwendung eines gesperrten/ungültig gewordenen Zutrittsmediums ist unzulässig. Schadenersatz sowie administrative / strafrechtliche Folgen bleiben vorbehalten.

n. Ein Zutrittsmedium kann bei Mobility nicht hinterlegt werden. Eine allfällige Hinterlegung des Zutrittsmediums bei einem Partnerunternehmen bleibt ohne Wirkung auf die Nutzungsbedingungen bei Mobility; insbesondere ist eine der Hinterlegungsdauer entsprechende Verlängerung der Nutzungsberechtigung bei Mobility ausgeschlossen.

9. FAHRZEUGRESERVATION UND MIETANTRITTSGRUPPE

a. Die Kundschaft muss jeweils ein Fahrzeug der gewünschten Kategorie gemäss den Vorgaben von Mobility reservieren. 

b. Kundschaft, die im gleichen Haushalt lebt oder im selben Unternehmen arbeitet, kann - sofern für alle derselbe Fahrtarif gilt - Teil einer Mietantrittsgruppe sein und hat dadurch die Möglichkeit, mit ihrem Zutrittsmedium (ausgenommen Smartphone) Reservationen von anderen Mitgliedern der Mietantrittsgruppe zu nutzen. Die ursprünglich reservierende Person muss während der Fahrt nicht im Fahrzeug sein.

c. Kundschaft, welche nicht Teil einer Mietantrittsgruppe ist, darf das Fahrzeug lenken, sofern die reservierende Kundschaft sich während der Fahrt im Fahrzeug befindet.

d. Änderungen der Reservation sind grundsätzlich möglich, soweit das gewünschte Fahrzeug verfügbar ist. Annullationen sind ebenfalls möglich. Beide können gebührenpflichtig sein (für Details siehe Fairplay und Gebühren).

e. Die Anfrage zur Verlängerung der Reservation muss vor Ablauf der eigenen Reservation erfolgen. Ist die Reservation abgelaufen, ist eine neue Reservation zu tätigen.

f. Bei der Reservation ist genügend Zeit einzurechnen, um eine pünktliche Fahrzeugrückgabe zu gewährleisten.

10. FAHRZEUGE

a. Mobility stellt kein Fahrzeug-Zubehör zur Verfügung (z. B. Lernfahr-Schild, Kindersitze, Dachträger, Anhängerkupplung, Hundegitter, etc.).

b. Alle Fahrzeuge, welche für die Fahrt auf Autobahnen zugelassen sind, sind mit der elektronischen Vignette (e-vignette) beim Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) gemeldet.

c. Die Kundschaft hat weitere in- und ausländische Kosten und Gebühren, wie z. B. für gebührenpflichtige Parkplätze, Umweltplakette, Verkehrsgebühren, Autoverlad, Fähre etc. selbst zu bezahlen und die dafür allenfalls erforderlichen Massnahmen zu ergreifen (vgl. auch Ziffer 21 lit. d).

d. Wird Mobility durch das Verhalten ihrer Kundschaft Drittansprüchen ausgesetzt, ergreift Mobility jene Massnahmen, die sie zur Wahrung ihrer Interessen für nötig und angemessen erachtet. Mobility teilt dem/der Dritten Name und/oder Firma und Adresse der entsprechenden Kundschaft mit und stellt dafür eine Gebühr gemäss Fairplay und Gebühren in Rechnung.

e. Mobility übernimmt die regelmässige Wartung und Reinigung der Fahrzeuge sowie allfällige Reparaturen (vgl. Ziffer 17 lit. d).

11. ERMITTELUNG DER GEFAHRENEN STRECKE

a. Die Berechnung der gefahrenen Kilometer beginnt und endet beim jeweiligen Mobility-Standort.

b. Eine Differenz im Kilometerstand zwischen dem vom Bordcomputer ermittelten Wert und dem Kilometer-Zähler des Fahrzeuges von bis zu 5 % wird als systembedingt anerkannt. Der vom Bordcomputer ermittelte Wert geht in einem solchen Fall vor.

12. FAHRZEUGNUTZUNG: VORAUSSETZUNGEN, VORGABEN UND VERHALTEN

a. Die Kundschaft ist nur zur Nutzung von Fahrzeugen berechtigt, wenn sie über eine gültige Reservation verfügt (vgl. auch Ziffer 9 lit. a). 

b. Vor Fahrtantritt hat die Kundschaft zu prüfen, dass das Fahrzeug keine Schäden aufweist und sich in betriebssicherem Zustand befindet. Bei Elektrofahrzeugen ist zudem zu überprüfen, ob im Kofferraum ein Ladekabel vorhanden ist. Schäden und/oder Leistungsstörungen (wie zum Beispiel Mängel des Fahrzeugs) sind umgehend vor Fahrtantritt via Mobility App oder telefonisch zu melden (vgl. Ziffer 17 lit. b).

c. Die Kundschaft hat das Fahrzeug selber zu lenken (vgl. aber Ziffer 9 lit. b und c) und darf weder das Fahrzeug noch das Lenken anderen, insb. Dritten überlassen.

d. Lernfahrten sind grundsätzlich gestattet, sofern die Begleitperson ebenfalls Kundschaft ist und die gesetzlichen Vorgaben erfüllt sind. Mobility kann jedoch gewisse Produkte davon ausnehmen. Die Kundschaft muss zudem sicherstellen und ist dafür verantwortlich, dass das Fahrzeug für Lernfahrten zugelassen ist. Mobility stellt bei der Reservation entsprechende Entscheidungshilfen zur Verfügung.

e. Personenwagen dürfen nur für Personentransporte genutzt werden. Für Transporte von sperrigen Gegenständen stehen ausschliesslich Fahrzeuge der Kategorie "Transport" zur Verfügung. Bei Fahrzeugen der Kategorie "Combi" dürfen sperrige Gegenstände jedoch auf der Ladefläche transportiert werden. Es ist nicht gestattet, Sitze, Kofferraumabdeckungen oder andere Fahrzeuginstallationen aus dem Fahrzeug zu entfernen oder zu demontieren.

f. Fahrzeuge dürfen weder in einem durch Alkohol, Medikamente oder Drogen beeinträchtigten Zustand noch in einem sonstigen die Fahrfähigkeit beeinträchtigenden Zustand (z. B. Übermüdung oder Erkrankung) gefahren werden.

g. Vor und während der Fahrt stellt die Kundschaft sicher, dass der Füllstand des Tanks respektive der Ladestand der Batterie ausreichend ist, um das Fahrzeug am Ende einer Fahrt wieder am Mobility-Standort bzw. einem zulässigen Parkfeld (vgl. Ziffer 14 lit. b) abzustellen (vgl. auch Ziffer 13).

h. Aus hygienischen Gründen dürfen Tiere, soweit deren Beförderung rechtlich zulässig ist, ausschliesslich in geeigneten Transportbehältern oder auf einer Decke im Kofferraum befördert werden. Das Fahrzeug ist anschliessend auf eigene Kosten gründlich zu reinigen. 

i. Rauchen inklusive das Rauchen von E-Zigaretten ist in den Fahrzeugen verboten.

j. Fenster und Türen müssen bei Zwischenstopps und Fahrtende vollständig geschlossen und verriegelt werden.

k. Fahrzeuge dürfen nicht genutzt werden:

  1. in einer Art und Weise, die den Vorschriften des Strassenverkehrsrechts oder anderen Vorschriften widerspricht;
  2. um ein anderes Fahrzeug zu ziehen oder sonst zu bewegen;
  3. für entgeltliche Fahrten für Dritte (z. B. Taxifahrten);
  4. bei Motorsportveranstaltungen oder anderen Wettbewerben;
  5. um Gefahrenstoffe aller Art zu transportieren;
  6. für Fahrten im Gelände oder auf nicht öffentlichen Strassen;
  7. an Demonstrationen oder Kundgebungen;
  8. als Werbeträger;
  9. für Schleuderkurse, Fahrkurse usw. Ausgenommen sind Kurse, die explizit von Mobility angeboten werden oder im Zusammenhang mit gesetzlich vorgeschriebenen Kursen für Führerausweise auf Probe stehen.
  10. für Fahrprüfungen und Kontrollfahrten.
     

l. Mitgebrachte Fahrräder können ausschliesslich auf Mobility-Aussenparkplätzen abgestellt werden, solange sie den Zugang zu anderen Fahrzeugen nicht behindern und generell nicht im Weg stehen. Das Abstellen von Fahrrädern in Einstellhallen oder Garagen ist nicht erlaubt und sie können auf Kosten und Risiko der Kundschaft weggestellt oder abtransportiert werden. Mobility haftet nicht für abgestellte Fahrräder.

13. BETANKEN / LADEN DER FAHRZEUGE

a) Fahrzeuge sind, soweit möglich, mit der im Fahrzeug befindlichen Tankkarte (Treibstoff/Strom) zu betanken bzw. zu laden. Wenn die Kundschaft die Tankfüllung oder Ladung selbst bezahlt, wird der Betrag nach Einreichen des Belegs auf ihrem Mobility-Konto gutgeschrieben. Die relevanten Daten (Betrag, Datum/Uhrzeit und MwSt.-Nummern) müssen auf dem Beleg vollständig enthalten und lesbar sein.

b) Die Tankkarte (Treibstoff/Strom) darf nur für Mobility-Fahrzeuge verwendet werden. Missbrauch, wie das Betanken oder Laden eines Drittfahrzeugs, wird polizeilich angezeigt. Alle daraus resultierenden Kosten trägt die Kundschaft. 

c) Während der gesamten reservierten Nutzungsdauer haftet die Kundschaft für die Tankkarte (Treibstoff/Strom). Die Tankkarte ist nach Gebrauch umgehend an den dafür vorgesehenen Platz zurückzulegen bzw. einzustecken. Die Kundschaft haftet für die von ihr verlorene Tankkarte.

d) Die Nutzung von Ladeinfrastrukturen, die nicht von Mobility betrieben werden, unterliegt den Vorschriften des jeweiligen Anbieters. Mobility übernimmt keine Haftung für Vorfälle im Zusammenhang mit der Nutzung solcher Ladeinfrastrukturen. Werden die Vorschriften des Anbieters missachtet oder die Infrastruktur unsachgemäss genutzt oder beschädigt, haftet ausschliesslich die Kundschaft. Mobility stellt der Kundschaft sämtliche Kosten in Rechnung, die im Zusammenhang mit der Nutzung von Ladeinfrastrukturen anderer Anbieter entstehen. Diese Bestimmungen gelten entsprechend auch für Treibstofftankstellen.


e) zusätzliche Bestimmungen für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor:

  1. Beträgt der Tankinhalt bei der Fahrzeugrückgabe weniger als ein Drittel, muss das Fahrzeug aufgetankt werden. Bei Nichtbeachten erhebt Mobility eine Gebühr.
  2. Das Tanken von Premium Treibstoffen (z. B. V-Power, Ultimate) ist nicht erlaubt. Mobility kann der Kundschaft die Mehrkosten von solchen Treibstoffen in Rechnung stellen.
  3. Die Kundschaft hat darauf zu achten, dass das Betanken ausschliesslich mit dem für das Fahrzeug vorgesehenen Treibstoff (Benzin oder Diesel) erfolgt. Bei falschem Betanken darf das Fahrzeug nicht mehr gestartet werden. Bei Falschbetankung und/oder Start des Fahrzeuges werden der Kundschaft die entstandenen Kosten in Rechnung gestellt.


f) zusätzliche Bestimmungen für Elektrofahrzeuge:

  1. Bei Elektrofahrzeugen mit Ladestation am Mobility-Standort muss, unabhängig vom Ladestand, bei der Fahrzeugrückgabe der Stecker des an der Ladesäule angebrachten Kabels beim Fahrzeug eingesteckt werden. Das Fahrzeugdisplay zeigt an, ob die Stromversorgung angeschlossen ist und das Laden begonnen hat. Bei Nichtbeachten erhebt Mobility eine Gebühr.
  2. Ist an der Ladesäule kein Kabel fix montiert, ist das im Kofferraum mitgeführte Kabel zu verwenden. Zur Verhinderung von Diebstahl, muss dieses Kabel vor Fahrtbeginn ausgesteckt und während der Fahrt mitgeführt werden. Nicht fix montierte Kabel sind mit einem roten Wimpel gekennzeichnet.
  3. Ausgewählte Elektrofahrzeuge verfügen über keine betriebsbereite Ladestation am Mobility-Standort. Die betreffenden Elektrofahrzeuge sind im Reservationsprozess entsprechend gekennzeichnet. Beträgt der Batterieladestand bei der Fahrzeugrückgabe von solchen Elektrofahrzeugen weniger als 31%, ist das Fahrzeug aufzuladen; in den Monaten April bis Oktober muss der Batterieladestand bei der Fahrzeugrückgabe mindestens 21% betragen. Bei Nichtbeachten erhebt Mobility eine Gebühr.

14. FAHRZEUGRÜCKGABE

a. Das Fahrzeug muss am Ende der reservierten Nutzungsdauer am ursprünglichen Mobility-Standort oder je nach Fahrmodus am vereinbarten Zielstandort sein. Ist eine fristgerechte Rückgabe des Fahrzeuges nicht möglich, ist das 24h-Dienstleistungscenter umgehend telefonisch zu informieren. Bei verspäteter Fahrzeugrückgabe oder Rückgabe am falschen Ort erhebt Mobility eine Gebühr.

b. Sofern am Mobility-Standort vorgesehen, ist das Fahrzeug auf ein Parkfeld der spezifisch für das Fahrzeug gekennzeichneten Parkfeld-Kategorie zu stellen (zum Beispiel jene für Transporter [grössere Parkfelder] oder für Elektrofahrzeuge [Ladestationen]).

c. Das Fahrzeug muss in sauberem und betriebsbereitem Zustand hinterlassen werden.

d. Die Kundschaft verpflichtet sich, alle beweglichen Materialien (z. B. Eisschaber, Blaue Zone Parkkarten etc.) an den vorgesehenen Ort im Fahrzeug zurückzulegen.

e. Die Kundschaft hat selbst verursachte, deutlich sichtbare Verschmutzungen inner- und ausserhalb des Fahrzeuges sowie jegliche Abfälle auf eigene Kosten zu entfernen.

f. Sämtliche batteriebetriebenen Geräte sind auszuschalten. Fahrzeuge mit "Start/Stop" Schalter müssen ordnungsgemäss abgeschaltet werden. Entstehende Leistungsstörungen (z. B. entleerte Batterie) aufgrund unsachgemässer Rückgabe werden durch Mobility behoben und vollumfänglich zuzüglich einer allfälliger Weiterbelastung von Drittrechnungen (z. B. Abschleppvorgänge, Parkbussen, etc.) in Rechnung gestellt. 

g. Der Fahrzeugschlüssel, soweit vorhanden, ist nach der Nutzung an den dafür bezeichneten Ort oder ins Handschuhfach zurückzulegen.

h. Für im Fahrzeug vergessene oder gestohlene Gegenstände übernimmt Mobility keine Haftung.

15. RECHNUNGSSTELLUNG

a. Die Kundschaft verpflichtet sich zur Zahlung aller mit Fahrten zusammenhängenden Kosten sowie der anderen Produkte und Leistungen gemäss den jeweils geltenden Vertragsbestandteilen, soweit diese nicht durch die Geschäftskundschaft (vgl. Ziffer 26 lit. b und i), die Organisation (vgl. Ziffer 27 lit. c) oder andere Dritte übernommen werden.

b. Die Rechnungsstellung erfolgt betragsabhängig periodisch.

c. Nachfakturierungen sind möglich. Mobility kann in der gleichen Zeitspanne bezogene Produkte bzw. Leistungen mit verschiedenen Rechnungen fakturieren.

d. Belastungen und Gutschriften in ausländischer Währung werden zum Wechselkurs am Tage der Belastung bzw. Gutschrift umgerechnet.

e. Die Rechnungen sind netto innert den auf den Rechnungen vermerkten Zahlungsfristen (Fälligkeit) zu begleichen. Nach Ablauf der Zahlungsfrist tritt für die gesamte Forderung ohne Mahnung automatisch der Verzug ein. Mobility erhebt für jede Mahnung (ausser die erste Zahlungserinnerung) und alle weiteren Inkassoschritte eine Gebühr.

f. Reklamationen betreffend die Rechnung haben innert fünfzehn (15) Tagen nach Erhalt der Rechnung schriftlich oder per E-Mail zu erfolgen, ansonsten gilt diese als akzeptiert. 

g. Bleiben fällige Rechnungen ganz oder teilweise unbezahlt, kann Mobility jederzeit und ohne vorgängige Information die Nutzungsberechtigung sistieren oder sie der Kundschaft ganz entziehen (vgl. auch Ziffern 7 lit. b und 8 lit. m). 

h. Die Sistierung und der Entzug der Nutzungsberechtigung, die Annullierungen bestehender Reservationen, die Kündigung des Vertrages und/oder der Ausschluss säumiger Zahler durch Mobility berechtigen weder zur Reduktion bereits entstandener Zahlungspflichten noch zur Rückerstattung bereits geleisteter Zahlungen noch zu Schadenersatz gegenüber Mobility.

i. Bei Genossenschaftsmitgliedern behält sich Mobility zudem das Verrechnungsrecht gemäss Art. 11 Abs. 4 der Statuten vor.

j. Mobility kann ihre Ansprüche jederzeit an Dritte (z. B. Inkasso-Unternehmen) abtreten, ohne die Kundschaft zu informieren. Die Kundschaft hat alle daraus entstehenden Kosten zu bezahlen, allenfalls an den Dritten direkt.

16. GUTSCHEINE

a. Mobility akzeptiert grundsätzlich Reka-Geld und -Gutscheine. Ausgenommen ist die Bezahlung bei Schadenfällen, für Anteilscheine der Genossenschaft, in Inkassofällen sowie für Produkte und Leistungen von Partnerunternehmen (insb. Fahrten mit Partnerfahrzeugen).

b. Damit Mobility Reka-Geld oder -Gutscheine zur Bezahlung berücksichtigen kann, müssen Reka-Geld und -Gutscheine spätestens fünfzehn (15) Tage vor der Ausstellung der entsprechenden Rechnung bei Mobility eintreffen. Reka-Geld bzw. -Gutscheine werden nicht rückerstattet. Einzig bei Beendigung der Kundenbeziehung überweist Mobility einen allfälligen Restbetrag in CHF, unter Abzug eines Reka-Rabatts und einer Bearbeitungsgebühr, nach freiem Ermessen auf das Reka-Kundenkonto, das Bank- oder das Postkonto der Kundschaft.

c. Ob und in welcher Höhe Mobility in Ausnahmefällen Mobility-Gutscheine zurückerstattet, entscheidet Mobility nach freiem Ermessen. Für eine allfällige Auszahlung berücksichtigt Mobility höchstens den tatsächlich von der Kundschaft bezahlten Preis und nicht den Wert des Gutscheins. Bei jeder Rückerstattung erhebt Mobility eine Bearbeitungsgebühr.

17. LEISTUNGSSTÖRUNGEN UND SCHÄDEN VOR / WÄHREND DER FAHRT

a. In den Fahrzeugen können Sensoren Erschütterungen im Innen- und Aussenbereich des Fahrzeuges messen, sodass Mobility Verursacher von Schäden ermitteln kann.

b. Die Kundschaft muss vor Fahrtantritt prüfen, ob Schäden und/oder Leistungsstörungen (wie zum Beispiel Mängel des Fahrzeugs) vorhanden sind und diese gegebenenfalls melden:

  1. Bestehende Schäden, welche nicht bereits in der Mobility-App gekennzeichnet sind, müssen vor Fahrtantritt via Mobility-App gemeldet werden (vgl. dazu auch Ziffer 12 lit. b).
  2. Tritt die Leistungsstörung vor Fahrtantritt auf (vgl. dazu auch Ziffer 12 lit. b), hat sofort eine telefonische Meldung zu erfolgen. Dies gilt auch, wenn das Fahrzeug vor Antritt der Fahrt nicht zur Verfügung steht (vgl. dazu auch Ziffer 17 lit. e).
  3. Beeinträchtigt der Schaden bzw. die Leistungsstörung die Weiterfahrt und/oder die Sicherheit der Kundschaft, der Insassen oder von Dritten, ist sofort telefonisch Meldung zu erstatten.
  4. In jedem anderen Fall muss die Meldung spätestens vor Ende der reservierten Nutzungsdauer erfolgen. Das weitere Vorgehen ist entsprechend der Angaben der Mobility-App zu befolgen oder mit dem 24h-Dienstleistungscenter abzusprechen.


c. Verhalten bei Pannen und Unfällen:
Die Kundschaft muss im Falle von Pannen und Unfällen umgehend telefonisch das 24h-Dienstleistungscenter von Mobility kontaktieren.

  1. Der Pannendienst im In- und Ausland darf ausschliesslich durch Mobility aufgeboten werden. Andernfalls wird Mobility die Kosten des Pannendienstes nicht übernehmen bzw. der Kundschaft in Rechnung stellen.
  2. Bei aufleuchtender Ölstandkontrolllampe, ABS-Kontrolllampe oder anderen rot aufleuchtenden Warnlampen ist das Fahrzeug umgehend zu stoppen und der Motor abzustellen. Es darf nicht weitergefahren werden.
  3. Führen Pannen oder Unfälle dazu, dass die Weiterfahrt erschwert und/oder die Sicherheit gefährdet ist, darf nicht weitergefahren werden. In allen anderen Fällen darf die Weiterfahrt nur erfolgen, wenn dies nach Strassenverkehrsrecht zulässig ist und das Mobility-Fahrzeug dadurch keinen weiteren Schaden nimmt. Die Weiterfahrt wird direkt durch den Pannendienst organisiert und abgewickelt.
  4. Die Kundschaft ist verpflichtet, beim Fahrzeug zu warten, bis der Pannendienst eintrifft.
  5. Im Schadenfall mit Drittinvolvierten oder Beschädigung von Sachen Dritter muss die Kundschaft das 24h- Dienstleistungscenter von Mobility anrufen und ein europäisches Unfallprotokoll vollständig ausfüllen. Dieses ist zu unterschreiben; sofern eine Drittpartei involviert ist, auch von dieser (Formular ist im Fahrzeug deponiert oder wird durch das Dienstleistungscenter versendet). Das Unfallprotokoll muss innerhalb von spätestens 3 Tagen nach dem Schadensereignis an Mobility zurückgesendet oder via Schadenmeldung in der App hochgeladen werden. Bei fehlendem oder nicht korrekt ausgefülltem und unterzeichneten Unfallprotokoll können Haftungsreduktionen aberkannt und die vollen Schadenskosten der Kundschaft auferlegt werden.
  6. Die Kundschaft darf keine Schuldanerkennung unterschreiben. Sie wird von Mobility nicht akzeptiert.


d. Reparaturaufträge dürfen nur durch Mobility erteilt werden. Die Kundschaft darf einen Schaden oder eine Leistungsstörung am Fahrzeug ohne Erlaubnis von Mobility nicht selbst reparieren (lassen).

e. Ist das reservierte Fahrzeug bei Fahrtantritt nicht verfügbar, weist das 24h-Dienstleistungscenter nach Möglichkeit und Verfügbarkeit ein anderes Fahrzeug am nächstmöglichen Mobility-Standort zur Verfügung zu. Ein Anspruch auf ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug oder auf Schadenersatz besteht nicht. Ist eine Umbuchung nicht möglich, ist die Kundschaft nach Rücksprache mit dem 24h-Dienstleistungscenter zur Benützung anderer Verkehrsmittel auf Kosten von Mobility berechtigt, wobei ein von Mobility vorgegebener verhältnismässiger Kostenrahmen einzuhalten ist.

f. Mobility ist berechtigt, Rückgriff auf die Kundschaft zu nehmen, welche die Nichtverfügbarkeit des Fahrzeugs nach Ende der reservierten Nutzungsdauer schuldhaft verursacht hat. In jedem Fall von Nichtverfügbarkeit kann Mobility zudem der verursachenden Kundschaft den Stundentarif und eine Gebühr in Rechnung stellen.

g. Sämtliche durch unsachgemässe oder zweckwidrige Nutzung des Fahrzeugs entstandenen oder durch anderweitig in Verletzung der vertraglichen Bestimmungen verursachten Schäden/Kosten (inkl. solche am Fahrzeug) werden jener Kundschaft, die im entsprechenden Zeitraum nutzungsberechtigt war, in Rechnung gestellt (vgl. auch Ziffer 18 lit. c).

h. Sämtliche weiteren (d.h. nicht von vorstehend lit. g erfassten) Schäden am Fahrzeug sowie damit zusammenhängende Kosten werden im Umfang des Selbstbehalts (vgl. zu diesem insb. Ziffer 18 lit. i und j sowie Ziffer 19 lit. a) jener Kundschaft in Rechnung gestellt, die im entsprechenden Zeitraum nutzungsberechtigt war. Dies gilt auch für allenfalls von Dritten verursachte Schäden/Kosten, soweit Mobility nicht von den Dritten bzw. deren Haftpflichtversicherung entschädigt worden ist (vgl. auch Ziffer 18 lit. c).

i. Die Kundschaft, die das Fahrzeug vor der vor Fahrtantritt erfolgenden Schadenmeldung zuletzt genutzt hat, gilt als Schadenverursacherin, soweit sich nicht aus einer rechtzeitigen Schadenmeldung (vgl. Ziffer 17 lit. b) bzw. einem Polizeirapport etwas anderes ergibt. Erfolgt die Schadenmeldung nach Fahrtantritt, gilt die in der entsprechenden Zeit nutzungsberechtigte Kundschaft als Schadenverursacherin, soweit sich nicht aus einer rechtzeitigen Schadenmeldung (vgl. Ziffer 17 lit. b) bzw. einem Polizeirapport etwas anderes ergibt. Die Regelung von vorstehend lit. g bleibt in jedem Fall vorbehalten bzw. anwendbar.

j. Betriebsschäden (z. B. selbst verursachte Reifenschäden, zufolge Fahrfehlers steckengebliebene Fahrzeuge, überdurchschnittlicher Kupplungsverschleiss durch unsachgemässe Bedienung, Falschbetanken, mechanisch verursachte Schäden durch falsche Handhabung), welche fahrlässig durch die Kundschaft verursacht wurden, sind von keiner Versicherung gedeckt und werden der Kundschaft vollumfänglich in Rechnung gestellt.

k. Für die Ermittlung der Person, welche den Schaden am Fahrzeug verursacht hat, kann Mobility auf elektronische (vgl. Ziffer 17 lit. a) und allfällige weitere Daten zurückgreifen.

l. Schäden werden nach Ermessen von Mobility und deren Versicherungsgesellschaft repariert. Mobility behält sich das Recht vor, einen Schaden nicht zu reparieren. Jeder Schaden führt zu einer Wertminderung des Fahrzeuges. Daher werden der Kundschaft die Kosten für die Reparatur, grundsätzlich, aber nicht mehr als der Selbstbehalt, wenn es sich um einen versicherten Schaden handelt, in Rechnung gestellt. 

18. VERSICHERUNGSLEISTUNGEN UND DARÜBER HINAUSGEHENDE HAFTUNG

a. Mobility versichert die Fahrzeuge gemäss den gesetzlichen Vorschriften: Sie schliesst für jedes Fahrzeug eine Haftpflichtversicherung, eine Voll- und Teilkasko- sowie eine Insassenversicherung (auch für Dritte) ab.

b. Für die Nutzung von Partnerfahrzeugen gelten die Regelungen des jeweiligen Partnerunternehmens. 

c. Die Haftpflichtversicherung deckt im Rahmen der Versicherungssummen Personen- und Sachschäden von Dritten, die durch den Betrieb eines Fahrzeuges verursacht werden. Für jeden über die effektive Versicherungsleistung hinausgehenden Schaden (inkl. Regressansprüche der Versicherung) kann Mobility auf die Kundschaft Rückgriff nehmen, sofern diese grob fahrlässig oder absichtlich gehandelt oder ihre vertraglichen Pflichten gegenüber Mobility verletzt hat.

d. Hat Mobility aufgrund der Haftpflicht des Motorfahrzeughalters bzw. aus anderen Gründen für ein von der Kundschaft verursachtes Schadensereignis einzustehen, bleibt der Rückgriff auf die Kundschaft im Umfang des Selbstbehaltes und Gebühren der von der Kundschaft gewählten Versicherungslösung in jedem Falle vorbehalten. Im Übrigen gilt vorstehend lit. c


e. Die Kaskoversicherung deckt folgende Schäden an Fahrzeugen:

  • Deckung Vollkasko: Deckung Teilkasko (vgl. sogleich) und gewaltsame Beschädigung (Unfallschäden/ Kollision)
  • Deckung Teilkasko: Diebstahl-, Feuer- und Elementarschäden, Glas-, Tier-, Schneerutschschäden
  • Schäden durch mutwillige Handlungen von Dritten (aber nur, wenn ein Polizeirapport vorliegt)


f. Insassenversicherung (Beträge pro Person):

  • Todesfall CHF 10’000
  • Invalidität CHF 50’000
  • Taggeld (730 Tage innert 5 Jahren) CHF 10
  • Spitaltaggeld (730 Tage innert 5 Jahren) CHF 10
  • Heilungskosten (maximal 5 Jahre) unbegrenzt


g. Den sich im Fahrzeug befindenden Personen stehen direkte Ansprüche gegenüber der Insassenversicherung zu. Im Bedarfsfall tritt Mobility ihnen allfällige Versicherungsansprüche zur Geltendmachung im eigenen Namen ab.

h. Mobility empfiehlt der Kundschaft den Abschluss einer eigenen persönlichen Unfallversicherung.
 

i.  Bezüglich des Selbstbehaltes gelangt grundsätzlich die folgende Regelung zur Anwendung:

  • Selbstbehalt Haftpflichtversicherung pro Schadenfall: CHF 1’000
  • Selbstbehalt Vollkaskoversicherung pro Schadenfall: CHF 2'000; bei Fahrzeugkategorie Transport: CHF 3'000
  • Selbstbehalt bei Teilkaskoschäden: CHF 0

Maximaler Selbstbehalt pro Schadenfall: CHF 3’000 total; bei Fahrzeugkategorie Transport: CHF 4'000 total.


j. Sonderfälle des Selbstbehaltes:

  • Zusätzlicher Selbstbehalt für Neulenkende (weniger als drei Jahre im Besitz des Führerausweises): CHF 500
  • Zusätzlicher Selbstbehalt für Fahrzeugführende unter 28 Jahren: CHF 500
  • Zusätzlicher Selbstbehalt für Lernfahrende: CHF 500 zuzüglich CHF 500, falls diese weniger als 28 Jahre alt sind. 

Maximaler zusätzlicher Selbstbehalt pro Schadenfall: CHF 1’000.


k. Im Versicherungsschutz liegt kein Verzicht von Mobility auf vertragliche oder ausservertragliche Schadenersatzansprüche jeglicher Art gegenüber der Kundschaft und Dritten. Mobility behält sich deren jederzeitige Geltendmachung vor (vgl. auch Ziffer 17 lit. f).

l. Für das Nichtmelden und/oder die Bearbeitung des Haftungs- bzw. des Schadenfalles erhebt Mobility von der betroffenen Kundschaft eine Gebühr. Diese ist weder durch den Versicherungsschutz gedeckt noch im Selbstbehalt inkludiert.

19. OPTIONALE HAFTUNGSREDUKTION

a. Mit den Produkten "Haftungsreduktion" sowie "Haftungsreduktion pro Fahrt" kann die Haftung für den Selbstbehalt pro Schadenfall reduziert werden (vgl. Ziffer 18 lit. i und Ziffer 26 lit. g). Die von Mobility für die Bearbeitung des Schadenfalls festgelegte Bearbeitungsgebühr gemäss Ziffer 18 lit. l. bleibt aber unverändert.

b. Das Produkt "Haftungsreduktion" kann bei Vertragsabschluss oder zu einem späteren Zeitpunkt abgeschlossen werden. Die Kundschaft kann zudem bei jeder Reservation bzw. vor jeder Fahrt das Produkt "Haftungsreduktion pro Fahrt" einzeln bestellen.

c. Das Produkt "Haftungsreduktion" gilt bei Neukundschaft ab Erteilung der Nutzungsberechtigung, wenn es zugleich mit dem Antrag auf Nutzungsberechtigung bestellt wurde. Bei nachträglichem Abschluss ist die Haftungsreduktion ab Eingangszeit der Bestellung bei Mobility für die vorgegebene Laufzeit gültig.

d. Das Produkt "Haftungsreduktion" ist persönlich und nicht übertragbar. Es ist auf das Ende der Laufzeit separat kündbar.
Vorbehalten bleiben die Bestimmungen für die Geschäftskundschaft mit übertragbaren Zutrittsmedien in Ziffer 29 lit. c

e. Wird die Haftungsreduktion abgeschlossen, schützt sie nur jene Person, auf welche sie lautet (vorbehalten bleibt Ziffer 26 lit. g für die Geschäftskundschaft). Lenkt eine andere Person das Fahrzeug, greift die Haftungsreduktion nicht. Dies ist insbesondere relevant bei Mietantrittsgruppen (vgl. Ziffer 9 lit. b und c) oder wenn nicht autorisierte Personen (vgl. z. B. Ziffer 12 lit. c) das Fahrzeug lenken.

f. Die Haftungsreduktion greift nicht, wenn Mobility auf die Kundschaft gemäss vorstehend Ziffer 18 lit. c Regress nehmen kann. Sie deckt auch nicht Fahrten in Partnerfahrzeugen. 

g. Nach Unfällen und Schäden ist Mobility berechtigt, das Produkt "Haftungsreduktion" fristlos zu kündigen bzw. der betroffenen Kundschaft für die Zukunft das Recht einseitig abzuerkennen, das Produkt "Haftungsreduktion pro Fahrt" abzuschliessen. Mobility erstattet die Gebühr für die Restlaufzeit des Produkts "Haftungsreduktion" nicht zurück, wenn sie es fristlos kündigt.

20. VERKEHRSREGELVERLETZUNGEN

a. Die Behörde meldet Verkehrsbussen und Verletzungen der Verkehrsregeln (im In- und Ausland) durch die Kundschaft an Mobility. Mobility teilt der Behörde Name und/oder Firma, Adresse, Geburtsdatum und Heimartort der betroffenen Kundschaft mit und stellt eine Gebühr für ihre Aufwendungen in Rechnung. 

b. Die Verfahrensführung mit allen Kostenfolgen (Vertretungskosten, Verfahrenskosten, Bussen usw.) obliegt der Kundschaft.

c. Wird Mobility durch das Verhalten ihrer Kundschaft Drittansprüchen ausgesetzt, ergreift Mobility jene Massnahmen, die sie zur Wahrung ihrer Interessen für nötig und angemessen erachtet. Mobility teilt dem/der Dritten Name und/oder Firma und Adresse der entsprechenden Kundschaft mit und stellt dafür eine Gebühr in Rechnung.

d. Die Kundschaft verpflichtet sich, Mobility für alle Aufwendungen im Zusammenhang mit solchen Drittansprüchen aufzukommen und Mobility von solchen Ansprüchen vollständig schadlos zu halten.

21. AUSLANDSFAHRTEN MIT DEM FAHRZEUG

a. Auslandsfahrten sind in jenen Ländern erlaubt, für welche die von Mobility abgeschlossenen Versicherung gelten. Die entsprechende Übersicht ist auf der Webseite von Mobility zu finden.

b. Sollte das Eidgenössische Department für ausländische Angelegenheiten vor einer Reise in ein Land abraten, in welches Mobility Auslandsfahrten erlaubt, sind Fahrten in dieses Land nicht erlaubt. Bei Missachtung ist die Kundschaft schadenersatzpflichtig.

c. Die Kundschaft hat sich selbst um die im jeweiligen Land geltenden Verkehrs- und anderen Regeln (auch betreffend vorgeschriebenen Fahrzeugausrüstung und andere Ausrüstungsgegenstände) zu kümmern. 

d. Ausländischen Gebühren wie Umweltplakette, Mautgebühren, Strassenverkehrsgebühren und Autobahnvignetten sind selbst zu bezahlen und können gegenüber Mobility nicht geltend gemacht werden.

e. Kundschaft mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz, welche ein Fahrzeug reserviert, darf dieses nur innerhalb der Schweiz fahren. Es ist die Pflicht der Kundschaft, sich bei der zuständigen Zollstelle über die geltenden rechtlichen Bestimmungen in Bezug auf die individuelle Situation zu informieren.

22. FAHRTEN MIT PARTNERFAHRZEUGEN

Für von Mobility vermittelte Fahrten mit Partnerfahrzeugen gelten die Bedingungen gemäss dem jeweiligen Vertrag zwischen der Kundschaft und dem jeweiligen Partnerunternehmen.

23. HAFTUNG VON MOBILITY

a. Mobility übernimmt keine Haftung für Schäden oder Unfälle, welche die Kundschaft auf dem Weg zu oder von bzw. auf einem Mobility-Standort eines Fahrzeuges erleidet.

b. Jede Haftung von Mobility für Schäden der Kundschaft und von Mitfahrenden wird ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig. Dies gilt auch Schäden, die zufolge von Störungen von Systemen (z. B. Bordcomputer oder Reservationssystem) oder von Fahrzeugen entstehen.

c. Mobility schliesst jede Haftung im Zusammenhang mit der Nutzung der Fahrzeuge für Lernfahrten aus (vgl. auch Ziffer 12 lit. d).

24. ADRESS- UND NAMENSÄNDERUNGEN

a. Sämtliche Änderungen gegenüber den beim Vertragsabschluss gemachten Angaben, welche das Vertragsverhältnis oder die Leistungserbringung von Mobility beeinflussen können (z. B. Namens- oder Adressänderungen, inkl. E-Mail), sind Mobility umgehend schriftlich, per E-Mail oder (soweit möglich) via Kundenportal zu melden.

b. Bis zum Eingang der Änderungsmitteilung bei Mobility gelten Mitteilungen von Mobility an die zuletzt bekanntgegebene(n) Namen bzw. Adresse (inkl. E-Mail-Adresse) als rechtsgültig zugestellt.

25. DAUER, KÜNDIGUNG UND BEENDIGUNG DER KUNDENBEZIEHUNGEN

a. Die Rechtsbeziehungen zwischen Mobility und der Kundschaft laufen unbefristet, soweit nicht ausschliesslich Produkte betroffen sind, deren Laufzeit befristet ist und die sich nicht automatisch verlängern. Die Laufzeiten der Produkte sind in den Produktbeschrieben geregelt.

b. Mit dem Erlöschen der Rechtsbeziehungen enden die Nutzungsberechtigung und die anderen Rechte und Vorteile der Kundschaft.

c. Die Rechtsbeziehungen können von beiden Parteien ordentlich gekündigt werden. 

d. Für die Kündigungen sind die von Mobility in den Produktbeschrieben vorgegebenen Kündigungsfristen und Kündigungstermine einzuhalten, sofern Mobility nicht eine Kündigung per sofort zulässt. Ohne abweichende Angabe gilt als Kündigungstermin jeweils Ende Monat.
Massgebend für die Wirksamkeit der Kündigung ist deren Hinterlegung im Kundenportal. Erfolgt die Kündigung nicht rechtzeitig, gilt sie auf den nächstmöglichen Kündigungstermin.

e. Die Kündigung seitens der Kundschaft hat über das Kundenportal zu erfolgen.
Für die Geschäftskundschaft gilt Ziffer 26 lit. u. und für die Organisationen Ziffer 27 lit. e 13.

f. Wird ein Produkt gekündigt, gilt auch die dazugehörige Haftungsreduktion als auf Ende ihrer Laufzeit gekündigt. Für eine allenfalls über die Laufzeit des Produkts hinausgehende Restlaufzeit der Haftungsreduktion erfolgt keine Rückerstattung, auch nicht pro Rata.

g. Die Kündigung eines Genossenschaftsmitglieds bzw. gegenüber einem Genossenschaftsmitglied gilt zugleich als Austrittserklärung bzw. Ausschluss aus der Genossenschaft im Sinne der Statuten.

h. Im Interesse der ehrlichen und verantwortungsbewussten Kundschaft behält sich Mobility vor, Kundenbeziehungen mit der Kundschaft jederzeit fristlos ohne Angabe von Gründen aufzulösen. Dies gilt auch nach einem strafrechtlich relevanten Verhalten und nach einem grossen Schadenfall. Vorbehalten bleibt die Regelung der Statuten für die Genossenschaftsmitgliedschaft (vgl. Ziffer 7 lit. b, Ziffer 8 lit. m).

26. GESCHÄFTSKUNDSCHAFT, IHRE MITARBEITENDEN UND GESCHÄFTSPRODUKTE

a. Für die Geschäftskundschaft und die Geschäftsprodukte von Mobility sowie für die Nutzung von Mobility-Produkten gestützt auf den Geschäfts-Anwendungsbereich gelten zusätzlich die nachfolgenden Bestimmungen sowie die Bestimmungen in Ziffer 29. Sie ergänzen die anderen AGB-Bestimmungen und ersetzen allenfalls widersprechende AGB-Bestimmungen.
Bei der Geschäftskundschaft gehen die Bestimmungen des Konfigurationsformulars und der darin verlinkten weiteren Bestimmungen den AGB und den weiteren Bestimmungen vor (vgl. Ziffer 3 lit. d).

b. Die Geschäftskundschaft ist Trägerin aller Kundenrechte und -pflichten gegenüber Mobility (inkl. sämtlicher Zahlungspflichten), unabhängig davon, welche Mitarbeitende welche Produkte nutzen bzw. Leistungen beziehen. Sie trägt die volle Verantwortung für die Nutzung der Fahrzeuge und den Bezug weiterer Produkte und Leistungen durch ihre Mitarbeitenden. Das Verschulden der Mitarbeitenden wird ihr zugerechnet.
Davon ausgenommen ist der Bezug von Mobility-Leistungen durch Mitarbeitende im Rahmen ihrer privaten Nutzung. Für die private Nutzung sind die Mitarbeitenden selbst verantwortlich und kostenpflichtig. Gegenüber Mobility gilt die Nutzung nur dann als privat, wenn sie als privat gebucht wurde (vgl. auch lit. k).

c. Alle zu Geschäftsfahrten berechtigten Mitarbeitenden, die nicht bereits über ein persönliches privates Zutrittsmedium verfügen, müssen sich separat bei Mobility via Neukundenanmeldung registrieren (vgl. auch lit. d).
Die Geschäftskundschaft kann dazu Mobility alle nutzungsberechtigten Mitarbeitenden mit den erforderlichen Angaben melden. Mobility ihrerseits kann der Geschäftskundschaft melden, ob Mitarbeitende der Geschäftskundschaft bei Mobility als nutzungsberechtigt registriert sind (inkl. Namensnennung).
Vorbehalten bleiben die Bestimmungen für die Geschäftskundschaft mit übertragbaren Zutrittsmedien in Ziffer 29 lit. d. i.

d. Bei den Geschäftsprodukten wird allen nutzungsberechtigten Mitarbeitenden ein persönliches Zutrittsmedium zugewiesen, sofern sie nicht bereits über ein solches verfügen. Die Nutzungsberechtigten sind darin namentlich bezeichnet. Das Zutrittsmedium ist persönlich, nicht übertragbar und darf nicht an andere Mitarbeitende oder Dritte weitergegeben werden.
Vorbehalten bleiben die Bestimmungen für die Geschäftskundschaft mit übertragbaren Zutrittsmedien (Ziffer 29 lit. d. ii).

e. Alle nutzungsberechtigten Mitarbeitenden stehen in einem direkten Vertragsverhältnis zu Mobility, haben ihr eigenes Login, ihren eigenen Account und ihr eigenes Zutrittsmedium (vgl. aber auch lit. b). 
Vorbehalten bleiben die Bestimmungen für die Geschäftskundschaft mit übertragbaren Zutrittsmedien (Ziffer 29 lit. d. iii).

f. Mobility bietet verschiedene Geschäftsprodukte an, wobei Mobility jederzeit weitere Geschäftsprodukte schaffen und die bestehenden anpassen oder aufheben kann. Die jeweils aktuellen Geschäftsprodukte und deren Bedingungen sind auf der Website von Mobility zu finden.

g. Abweichend von Ziffer 19 lit. d kann die Geschäftskundschaft den Selbstbehalt pro Schadenfall mit dem Produkt "Haftungsreduktion" und "Haftungsreduktion pro Fahrt" reduzieren. 
Zu beachten sind ferner die Bestimmungen betreffend Haftungsreduktion für die Geschäftskundschaft mit übertragbaren Zutrittsmedien in Ziffer 29 lit. c

h. Mobility informiert alle betroffenen nutzungsberechtigten Mitarbeitenden und die Ansprechperson(en) der Geschäftskundschaft (vgl. lit. o) über die für sie relevanten Änderungen, z. B. betreffend Produkte und Leistungen, vertragliche Regelungen, Preise, Abläufe etc. 
Vorbehalten bleiben die Bestimmungen für die Geschäftskundschaft mit übertragbaren Zutrittsmedien (Ziffer 29 lit. d. iv).

i. Die Kosten für die (einmalige) Aktivierung, allfällige für die geschäftsmässige Nutzung anfallende (monatliche) Abogebühren sowie für die Geschäftsfahrten gehen zu Lasten der Geschäftskundschaft, soweit nichts anderes vereinbart ist. 

j. Bietet das von der Geschäftskundschaft gewählte Geschäftsprodukt günstigere Tarife als das vom jeweiligen Nutzungsberechtigten gewählte private Produkt, profitiert der entsprechende Nutzungsberechtigte auch bei der privaten Nutzung von den günstigeren Tarifen des Geschäftsprodukts. 
Ausgenommen von dieser Begünstigung sind weitere Produkte wie z. B. die Haftungsreduktion oder der Klimabeitrag "Cause We Care".
Vorbehalten bleiben zudem die Bestimmungen für die Geschäftskundschaft mit übertragbaren Zutrittsmedien (Ziffer 29 lit. d. v).

k. Bei jeder Nutzung haben die Mitarbeitenden anzugeben, ob die Fahrt geschäftlicher oder privater Natur ist («Fahrtzweck»). Die korrekte Angabe des Fahrtzwecks ist Sache der Mitarbeitenden.
Vorbehalten bleiben die Bestimmungen für die Geschäftskundschaft mit übertragbaren Zutrittsmedien (Ziffer 29 lit. d. vi).

l. Die Mitarbeitenden dürfen die Fahrzeuge im Rahmen der geschäftlichen Nutzung nur für Zwecke benützen, die von der Geschäftskundschaft freigegeben sind. Gegenüber Mobility ist der jeweils vor der Fahrt ihr gegenüber angegebene Fahrtzweck (private oder geschäftliche Nutzung) massgebend, auch für die Rechnungsstellung und die Haftung für Rechnungsbeträge (vgl. auch lit. k).
Bestehen im Verhältnis zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden anderweitige Absprachen, sind Differenzen in ihrem bilateralen Verhältnis zu klären.

m. Die Geschäftskundschaft bestimmt die Anzahl der von ihr benötigten Geschäftsprodukte in ihrer Bestellung. Anpassungen nach oben sind jederzeit möglich. Anpassungen nach unten nur unter Berücksichtigung der anwendbaren Kündigungsfristen.

n. Mobility kann vorsehen, dass die Geschäftskundschaft Reservationen für Fahrten tätigen kann, welche von dedizierten Nutzungsberechtigten genutzt werden können (teilbare Reservationen). 

o. Die Geschäftskundschaft benennt bei Vertragsabschluss ihre Ansprechperson(en); Änderungen bei den Ansprechpersonen sind gemäss Ziffer 24 zu melden.

p. Mobility ist zuständig für Wartung, Reinigung und Reparaturen der Fahrzeuge (vgl. Ziffer 10 lit. e). Wartung und Reinigung finden üblicherweise werktags zwischen 08:00 und 17.00 statt. Mobility bestimmt den Zeitpunkt für alle Arbeiten ohne Rücksprachen mit der Kundschaft, nimmt aber auf im Zeitpunkt der Planung der Servicearbeiten bestehende Reservationen Rücksicht. Nimmt Mobility solche Arbeiten vor, besteht kein Anspruch auf Ersatz oder Entschädigung, auch nicht für den Ausfall des Fahrzeugs in diesen Zeiten.

q. Stellt Mobility der Geschäftskundschaft ein oder mehrere dedizierte Fahrzeuge zur Verfügung, ist es Mobility unbenommen, das oder die Fahrzeug(e) jederzeit durch ein möglichst gleichwertiges zu ersetzen. Mobility passt allenfalls getroffene (insb. im Konfigurationsformular) Detailvereinbarungen entsprechend an.
Fällt ein solches Fahrzeug voraussichtlich für eine Dauer von mehr als drei Wochen aus, stellt Mobility ein möglichst gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung. 
Fällt ein solches Fahrzeug permanent aus, stellt Mobility innert angemessener Frist ein möglichst gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung.
Es besteht kein Anspruch auf Entschädigung, auch nicht für Ausfallzeiten.

r. Mobility kann der Geschäftskundschaft einen periodischen Rabatt einräumen, welcher auf den beanspruchten Mobility-Leistungen basiert.

s. Die Geschäftskundschaft kann keine Mobility-Gutscheine einlösen.

t. Alle Preise bzw. Beträge verstehen sich exklusive MWST, soweit jeweils nicht explizit anders angegeben. 

u. Die Kündigung seitens der Geschäftskundschaft hat in schriftlich nachweisbarer Form zu erfolgen. 

v. Wird das Vertragsverhältnis zwischen der Geschäftskundschaft und Mobility aufgelöst oder treten Mitarbeitende aus der Geschäftskundschaft aus, bleibt das bestehende Vertragsverhältnis zwischen Mobility und den (ausgetretenen) Mitarbeitenden bestehen. 
Die Geschäftskundschaft hat Mobility spätestens per Datum des Ausscheidens des Mitarbeitenden über dessen Ausscheiden zu informieren. Unterlässt sie dies, trägt sie die daraus resultierenden Folgen (insb. Kostenfolgen). 
Alle Rechte und Pflichten, insb. die Kostenpflichten, bestehen ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens bzw. der Vertragsauflösung allein zwischen den ehemals nutzungsberechtigten Mitarbeitenden als Privatpersonen und Mobility, sofern die Geschäftskundschaft das Ausscheiden Mobility mitgeteilt hat – ansonsten ab dem Zeitpunkt der Mitteilung. Die ausgeschiedenen nutzungsberechtigten Mitarbeiter verlieren zeitgleich die allenfalls von der Geschäftskundschaft gewährten bzw. vermittelten Vorteile (vgl. lit. j).
Mobility informiert die ehemals nutzungsberechtigten Mitarbeitenden entsprechend. Diese haben die Möglichkeit, das Vertragsverhältnis mit Mobility ordentlich zu kündigen.
Vorbehalten bleiben die Bestimmungen für die Geschäftskundschaft mit übertragbaren Zutrittsmedien (Ziffer 29 lit. d vii).

w. Beim Vorliegen von wichtigen Gründen ist Mobility jederzeit nach eigener Wahl berechtigt:
i. Bestehende Reservationen zu annullieren;
ii. Die Nutzungsberechtigung für einzelne oder alle Geschäftsprodukte fristlos zu entziehen;
iii. Einzelne oder alle Geschäftsprodukte fristlos für beendet zu erklären;
iv. Die Rechtsbeziehungen mit der Geschäftskundschaft fristlos zu kündigen. Dies bewirkt die sofortige Beendigung der bestehenden Reservationen und sämtlicher Geschäftsprodukte.
Als wichtige Gründe gelten insbesondere der Zahlungsverzug (trotz Mahnung), die unsachgemässe Behandlung der Fahrzeuge, die Fahrzeugbenützung durch nicht autorisierte Drittpersonen und die Verletzung wesentlicher vertraglicher Verpflichtungen durch die Geschäftskundschaft und/oder deren nutzungsberechtigte Mitarbeitenden, die Eröffnung eines Insolvenz-, Konkurs- oder Nachlassverfahrens gegen die Geschäftskundschaft oder die Einstellung der Geschäftstätigkeit durch letztere.

x. Die Weitergabe von statistischen Daten und Informationen durch die Geschäftskundschaft an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Mobility. 

27. ORGANISATIONEN UND DURCH SIE VERMITTELTE KUNDSCHAFT

a. Für die Organisation und deren Rechtsverhältnis zu Mobility gelten die nachfolgenden Bestimmungen, soweit nicht die vorgehenden (vgl. Ziffer 3 lit. d) Bestimmungen des Konfigurationsformulars und der darin verlinkten weiteren Bestimmungen etwas anderes vorsehen. Im Übrigen gelten die weiteren Bestimmungen dieser AGB und die weiteren Vertragsbestandteile (vgl. Ziffer 3 lit. a), sofern sie den vorgenannten nicht widersprechen und nicht von diesen abweichen. 

b. Für das Rechtsverhältnis zwischen Mobility und der durch eine Organisation vermittelten Kundschaft gelten die allgemeinen AGB-Bestimmungen, soweit diese nicht durch die Bestimmungen in dieser Ziffer 27 abgeändert oder ersetzt werden.

c. Der Bezug von durch Organisationen vermittelte Mobility-Leistungen durch die Kundschaft ist ausschliesslich im Rahmen der privaten Nutzung (privater Fahrtzweck) möglich. 
Die Organisation kann einen Teil oder die volle Leistung für einen bestimmten Zeitraum oder für die gesamte Vertragsdauer für die Nutzungsberechtigten übernehmen; im Übrigen sind die Nutzungsberechtigten für den Bezug dieser Leistungen selbst verantwortlich und kostenpflichtig. 

d. Die vermittelte Kundschaft, die nicht bereits über ein persönliches privates Zutrittsmedium verfügt, muss sich separat bei Mobility via Neukundenanmeldung registrieren. 
Die Organisationen verweisen dazu die vermittelte Kundschaft direkt an Mobility. 

e. Folgende Bestimmungen betreffend die Geschäftskundschaft (Ziffer 26) gelten analog für Organisationen und durch sie vermittelte Kundschaft bzw. Nutzungsberechtigte:

  1. lit. d Abs. 1 (persönliches Zutrittsmedium);
  2. lit. e (direktes Vertragsverhältnis der Kundschaft zu Mobility);
  3. lit. f (Geschäftsprodukte); 
  4. lit. h (Information durch Mobility);
  5. lit. j (Begünstigung);
  6. lit. m (Anzahl Produkte);
  7. lit. o (Ansprechperson); 
  8. lit. p (Wartung, Reinigung und Reparatur der Fahrzeuge);
  9. lit. q (Ersatz dedizierter Fahrzeuge);
  10. lit. r (periodischer Rabatt); 
  11. lit. s (keine Gutscheine);
  12. lit. t (MWST);
  13. lit. u (Kündigung);
  14. lit. v (Folgen der Auflösung des Vertragsverhältnisses zwischen Organisation und Mobility, insb. für vermittelte Kundschaft);
  15. lit. w (Kündigung aus wichtigen Gründen);
  16. lit. x (Weitergabe statistischer Daten an Dritte durch Organisationen).

28. FAHRZEUGGEMEINSCHAFTEN

a. Die Fahrzeuggemeinschaft (vgl. zum Begriff vorne Ziffer 2 lit. d) stellt Mobility bei Vertragsbeginn eine aktuelle Liste ihrer Mitglieder zu, die mindestens folgende Angaben enthält: Namen, Vorname, Adresse, Geburtsdatum, E-Mail-Adresse, Smartphone-Nummer und Mobility Nummer.

b. Jedes Mitglied der Fahrzeuggemeinschaft muss über ein persönliches Zutrittsmedium verfügen. 

c. Die Fahrzeuggemeinschaft übergibt Mobility eine Kopie des Gesellschaftervertrags sowie des aktuellen Handelsregisterauszugs, falls eine Eintragung im Handelsregister besteht.

d. Die Fahrzeuggemeinschaft muss permanent mindestens zwei Mitglieder aufweisen.

e. Die Fahrzeuggemeinschaft hat Mobility sofort über alle Änderungen in ihrem Bestand (Ausscheiden, Eintreten, Namens- und Adressänderungen etc.) zu informieren. Unterlässt sie dies, trägt sie die daraus resultierenden Folgen (insb. Kostenfolgen).

f. Jedes Mitglied der Fahrzeuggemeinschaft haftet solidarisch und unbeschränkt für die Schulden der Fahrzeuggemeinschaft.

g. Zusätzlich zu den in Ziffer 26 lit. w (wichtige Gründe) genannten Gründen gilt als wichtiger Grund, wenn eine Fahrzeuggemeinschaft ihren Pflichten gemäss vorstehend lit. c nicht nachkommt oder nur noch aus einer Person besteht (vgl. vorstehend lit. d).

29. GESCHÄFTSKUNDSCHAFT MIT ÜBERTRAGBAREN ZUTRITTSMEDIEN

Für alle sich noch im Umlauf befindlichen übertragbaren Zutrittsmedien gelten ergänzend zu bzw. abweichend vom Vorstehenden die nachfolgenden Bestimmungen:

a. Die sich noch im Umlauf befindlichen übertragbaren Zutrittsmedien sind weiterhin gültig.

b. Ergänzend zu Ziffer 26 gelten folgende Bestimmungen:
i. Das übertragbare Zutrittsmedium kann von den von der Geschäftskundschaft als nutzungsberechtigt bezeichneten Mitarbeitenden genutzt werden. 
ii. Der Fahrtzweck bei Fahrten mit übertragbarem Zutrittsmedium ist immer geschäftlich.
iii. Lernfahrten sind bei Geschäftsprodukten mit übertragbarem Zutrittsmedium nicht erlaubt. 
iv. Die Geschäftskundschaft ist dafür verantwortlich, dass die Mitarbeitenden mit übertragbaren Zutrittsmedien alle aus der vertraglichen Beziehung zwischen Mobility und Geschäftskundschaft resultierenden Rechte und Pflichten kennen, beachten und einhalten.
v. Die Geschäftskundschaft ist verpflichtet, die Mitarbeitenden mit übertragbaren Zutrittsmedien laufend auf dem aktuellen Stand betreffend Produkte, Leistungen, vertragliche Regelungen (z. B. AGB, DSE usw.), Preise, Abläufe etc. zu halten.
vi. Die Geschäftskundschaft muss Mobility und den Behörden jederzeit Auskunft geben können, wann welche Mitarbeitenden mit welchem übertragbaren Zutrittsmedium fahren bzw. gefahren sind.

c. Abweichend von Ziffer 19 lit. d ist das Produkt "Haftungsreduktion" bei übertragbaren Zutrittsmedien übertragbar. 

d. Abweichend von Ziffer 26 gilt für die zu Geschäftsfahrten berechtigten Mitarbeitenden mit nur übertragbarem Zutrittsmedium folgendes:
i. Sie müssen sich nicht separat bei Mobility via Neukundenanmeldung registrieren (abweichend von Ziffer 26 lit. c).
ii. Sie müssen nicht über ein persönliches Zutrittsmedium verfügen (abweichend von Ziffer 26 lit. d).
iii. Sie müssen nicht in einem direkten Vertragsverhältnis zu Mobility stehen (abweichend von Ziffer 26 lit. e).
iv. Für ihre Information ist die Geschäftskundschaft selbst zuständig (vgl. auch oben lit. c. iv; abweichend von Ziffer 26 lit. h).
v. Sie können nicht von der Begünstigung von Ziffer 26 lit. j profitieren.
vi. Sie müssen keinen Fahrtzweck angeben (abweichend von Ziffer 26 lit. k). Die Fahrten mit übertragbaren Zutrittsmedien gelten als geschäftlich (vgl. auch oben lit. b.ii).
vii. Für sie ist Ziffer 26 lit. v nicht anwendbar (vgl. auch oben Unterziffer iii).

30. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

a. Diese AGB ersetzen sämtliche bisherigen AGB von Mobility.

b. Mobility behält sich die jederzeitige Änderung dieser AGB, der weiteren Vertragsbestandteile und Bestimmungen sowie ihrer Produkte, Leistungen und Preise vor. Aus Änderungen (inkl. dem Entfallen von Rechten und Vorteilen) entsteht kein Kündigungsrecht der Kundschaft.

c. Änderungen werden der Kundschaft in geeigneter Form und innerhalb angemessener Frist mitgeteilt. Ausgenommen sind Änderungen, welche Partnerunternehmen oder Dritte betreffen; diese informieren selbst darüber. 

d. Änderungen gelten vom kommunizierten Änderungsdatum an als von der Kundschaft genehmigt.

e. Nennt die Kundschaft keine E-Mail-Adresse oder ist diese nicht mehr gültig, verzichtet sie damit explizit auf diesen Kommunikationskanal. Damit akzeptiert sie explizit, dass allgemeine Informationen und solche über Änderungen der Vertragsbeziehungen, der Produkte und Leistungen etc. sie nicht erreichen. Damit gelten explizit alle Informationen als erhalten und alle Änderungen als akzeptiert. 

f. Die Vertragsbeziehung zwischen der Kundschaft und Mobility sowie Rechte und Pflichten daraus sind ohne ausdrückliche Zustimmung von Mobility nicht übertragbar, soweit die AGB oder weiteren Vertragsbestandteile (Ziffer 3) nichts anderes vorsehen.

g. Verstösst die Kundschaft gegen Bestimmungen der AGB oder anderer Vertragsbestandteile, hat sie daraus entstehende Kosten (z. B. zufolge von Mehr- oder zusätzlichen Aufwendungen von Mobility), zu tragen. Mobility behält sich vor, solche Kosten in Rechnung zu stellen. Teilweise sind solche Kosten im Vertragsbestandteil Fairplay und Gebühren enthalten.

h. Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB oder anderer Vertragsbestandteile ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmung(en) davon nicht berührt.

31. ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND

a.) Auf die Rechtsbeziehungen zwischen Mobility und der Kundschaft ist ausschliesslich materielles Schweizer Recht anwendbar.

b.) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen Mobility und der Kundschaft mit Wohnsitz in der Schweiz ist der Wohnort bzw. Sitz der Kundschaft. Die Kundschaft mit Wohnsitz in der Schweiz kann Mobility auch an ihrem Geschäftssitz belangen. Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen Mobility und der Kundschaft mit Wohnsitz im Ausland ist der jeweilige Geschäftssitz von Mobility.

c.) Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen Mobility und der Geschäftskundschaft bzw. den Organisationen ist der Sitz von Mobility.

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